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Wer unterliegt der Eichpflicht ?

Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben in denen Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind.

Eichen kann man, im Gegensatz zum Kalibrieren, nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung "eichfähig" sind.

Die amtliche Eichung von Waagen schreibt der Gesetzgeber zwingend vor:
- Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
- Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor.
- Zu amtlichen Zwecken.
- Bei der Herstellung von Fertigpackungen.

Für eichpflichtige Anwendungen Eichung bitte gleich mitbestellen, eine nachträgliche Ersteichung ist nicht möglich.

Der Gesetzgeber regelt den Einsatz der Waage/der Prüfgewichte und Nacheichfristen.

Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den regionalen staatlichen Eichämtern vorgenommen.



! ! ! N E U (seit 19.4.2016) ! ! ! Anzeigepflicht für geeichte Waagen


Seit dem 19.4.2016 müssen Sie die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte nach § 32 MessEG innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.

Ein Merkblatt hierzu können Sie sich unter folgendem Link downloaden:

Anzeigepflicht für geeichte Waagen



Gerne übernehmen wir für Sie die Anzeige, der bei uns erworbenen Waage(n).


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