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Das richtige Wiegen mit einer Ladenwaage

Lose Erzeugnisse
Immer wieder erreicht uns die Information, dass beim Verkauf von loser Ware (Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost) das Verpackungsmaterial mitgewogen und zum Grundpreis des Erzeugnisses berechnet wird.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig, denn §10a der Eichordnung bestimmt unmissverständlich:
"Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden."
Der Handel ist beim Verkauf von losen Waren verpflichtet, das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden.

Taraeinrichtung
Moderne elektronische Waagen haben in der Regel eine Taraeinrichtung, die es gestattet, das verwendete Verpackungsmaterial automatisch oder auf Tastendruck einzutarieren, so dass die Waage "Null" anzeigt. Bei der anschließenden Wägung wird das Nettogewicht der Ware angezeigt und zur Berechnung des Preises in den Rechner übernommen.
In neuester Zeit werden häufig elektronische Waagen verwendet, bei denen die Gewichte verschiedener Verpackungsmaterialien (Papier, Tüten, Becher) bestimmten Produktgruppen in einem Speicher zugeordnet sind und bei der Wägung automatisch abgezogen werden, so dass auch hier nur der Nettowert für die Preisberechnung zugrunde gelegt wird.

Selbstbedienungswaagen
Auch bei Selbstbedienungswaagen muss die Möglichkeit bestehen, das Gewicht des Verpackungsmaterials (z. B. Schälchen in Salatbars, Tüten an der Obsttheke) zu berücksichtigen.
Nur das Mitverwiegen von ganz dünnem Papier oder ganz dünner Folie kann von den Überwachungsbehörden geduldet werden, wenn das Gesamtgewicht des Verpackungsmaterials 1 g nicht überschreitet.
Der Handel ist rechtlich verpflichtet und technisch in der Lage, beim Verkauf von losen Waren das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden.

Beispiel eines unzulässigen Wiegevorgangs
Der Kunde verlangt 100g Nordseekrabben.
- Preis für Krabben 5,50€/100g
- Die Verpackungsschale wiegt 10g
Der Verkäufer legt das Verpackungsmaterial auf die Waage, tariert diese aber NICHT. Der Kunde erhält so nur 90g Krabben statt der gewünschten 100g.
Der Kunde erhält somit nicht nur nicht die gewünschte Menge, sondern zahlt auch noch 0,55€ für das Verpackungsmaterial.
Dies ist unzulässig !!!

Verstöße gegen die genannten eichrechtlichen Bestimmungen werden von den Eichbehörden mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet.
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